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Falls Sie einen Energieausweis für Ihre Liegenschaft erstellen lassen wollen, können wir das für Sie veranlassen. Ab 1.1.2009 besteht eine gesetzliche Vorlagepflicht bei allen Immobilientransaktionen (Verkauf, Vermietung...). Ab dem 1.12.2012 wird die Nichtvorlage mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 1.450.- belegt, siehe Gesetzestext im Anschluss, sowie der Käufer/Mieter berechtigt, einen Energieausweis auf Kosten des Eigentümers erstellen zu lassen.


Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe
von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage- Gesetz 2012 – EAVG 2012)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhalt
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Pflicht des Verkäufers oder Bestandgebers, beim Verkauf oder
bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts dem Käufer oder Bestandnehmer einen
Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen, sowie die Pflicht zur Angabe bestimmter Indikatoren
über die energietechnische Qualität des Gebäudes oder Nutzungsobjekts in Anzeigen zur Vorbereitung
solcher Rechtsgeschäfte.
Begriffsbestimmungen
§ 2. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck
1. „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von
Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche
Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind,
2. „Nutzungsobjekt“ eine Wohnung, Geschäftsräumlichkeit oder sonstige selbständige
Räumlichkeit,
3. „Energieausweis“ oder „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz“ den den jeweils
anwendbaren, der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13, dienenden bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften entsprechenden Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angibt,
4. „Verkauf“ auch einen Vertrag über den entgeltlichen Erwerb des Eigentums an einem zu
errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude,
5. „In-Bestand-Gabe“ auch einen Vertrag über den Erwerb eines Bestandrechts an einem zu
errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäude.
Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien
§ 3. Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen
Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so sind in der Anzeige der Heizwärmebedarf
und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben. Diese Pflicht
gilt sowohl für den Verkäufer oder Bestandgeber als auch für den von diesem beauftragten
Immobilienmakler.
Vorlage- und Aushändigungspflicht
§ 4. (1) Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines
Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des
Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis
vorzulegen und ihm diesen oder eine vollständige Kopie desselben binnen 14 Tagen nach
Vertragsabschluss auszuhändigen.
(2) Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oder
Bestandgeber die Verpflichtung nach Abs. 1 durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder
über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder über die Gesamtenergieeffizienz eines
vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten
Gebäudes erfüllen.
(3) Wird ein Einfamilienhaus verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oder
Bestandgeber die Verpflichtung nach Abs. 1 durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder
über die Gesamtenergieeffizienz dieses Hauses oder über die Gesamtenergieeffizienz eines
vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und Energieeffizienz erfüllen. Eine derartige
Verwendung eines für ein vergleichbares Gebäude erstellten Energieausweises setzt allerdings voraus,
dass der Ausweisersteller die Ähnlichkeit der Gebäude hinsichtlich ihrer Gestaltung, Größe,
Energieeffizienz, Lage und ihres Standortklimas bestätigt.
Ausnahmen
§ 5. Von der Informationspflicht nach § 3 sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind
folgende Gebäudekategorien ausgenommen:
1. Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden,
2. im Verkaufsfall Gebäude, die auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv
abbruchreif sind, sofern in einer allfälligen Anzeige nach § 3 das Gebäude als abbruchreif
bezeichnet und im Kaufvertrag davon ausgegangen wird, dass der Käufer das Gebäude binnen
dreier Jahre nach Vertragsabschluss abbrechen werde,
3. Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste und sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,
4. provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren,
5. Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der
überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie
durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird,
6. Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benützung während eines begrenzten Zeitraums je
Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser
eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger
Benützung liegt, und
7. frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern.
Rechtsfolge der Ausweisvorlage
§ 6. Wird dem Käufer oder Bestandnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung ein Energieausweis
vorgelegt, so gelten die darin angegebenen Energiekennzahlen für das Gebäude unter Berücksichtigung
der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft im Sinn des § 922
Abs. 1 ABGB. Unbeschadet gewährleistungsrechtlicher Ansprüche aus dem Kauf- oder Bestandvertrag
haftet der Ausweisersteller dem Käufer oder Bestandnehmer unmittelbar für die Richtigkeit des
Energieausweises.
Rechtsfolge unterlassener Vorlage oder Aushändigung
§ 7. (1) Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 4 nicht bis spätestens zur Abgabe seiner
Vertragserklärung ein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des
Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
(2) Wird dem Käufer oder Bestandnehmer entgegen § 4 nach Vertragsabschluss trotz Aufforderung
kein Energieausweis ausgehändigt, so kann er entweder sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich
geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen
angemessenen Kosten binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss vom Verkäufer oder Bestandgeber
ersetzt begehren.
Abweichende Vereinbarungen
§ 8. Vereinbarungen, die die Vorlage- und Aushändigungspflicht nach § 4, die Rechtsfolge der
Ausweisvorlage nach § 6, die Rechtsfolge unterlassener Vorlage nach § 7 Abs. 1 einschließlich des sich
daraus ergebenden Gewährleistungsanspruchs oder die Rechtsfolge unterlassener Aushändigung nach § 7
Abs. 2 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.
Strafbestimmungen
§ 9. (1) Ein Verkäufer, Bestandgeber oder Immobilienmakler, der es entgegen § 3 unterlässt, in der
Verkaufs- oder In-Bestand-Gabe-Anzeige den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor
des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts anzugeben, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer
Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu
bestrafen. Der Verstoß eines Immobilienmaklers gegen § 3 ist entschuldigt, wenn er seinen Auftraggeber
1650 der Beilagen XXIV. GP - Beschluss NR - Gesetzestext 3 von 3
über die Informationspflicht nach dieser Bestimmung aufgeklärt und ihn zur Bekanntgabe der beiden
Werte beziehungsweise zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber dieser
Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist.
(2) Ein Verkäufer oder Bestandgeber, der es entgegen § 4 unterlässt,
1. dem Käufer oder Bestandnehmer rechtzeitig einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis
vorzulegen oder
2. dem Käufer oder Bestandnehmer nach Vertragsabschluss einen Energieausweis oder eine
vollständige Kopie desselben auszuhändigen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach
anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen; Verweisungen
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft. Es ist auf Verkaufs- und In-
Bestand-Gabe-Anzeigen, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, und auf Kauf- oder
Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, anzuwenden.
(2) Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz, BGBl. I Nr. 137/2006, tritt mit Ablauf des 30. November
2012 außer Kraft. Es ist aber weiterhin auf Kauf- oder Bestandverträge anzuwenden, die vor dem
1. Dezember 2012 geschlossen wurden. Energieausweise, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/91/EG
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65, erstellt wurden,
behalten für eine Dauer von zehn Jahren ab ihrer Erstellung ihre Gültigkeit auch für die nach dem
Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 zu erfüllenden Pflichten.
(3) Beabsichtigt der Verkäufer oder Bestandgeber, seine Pflicht nach § 4 mit einem höchstens zehn
Jahre alten und im Einklang mit der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65, erstellten Energieausweis zu erfüllen, so reicht die
Angabe des Heizwärmebedarfs in der Anzeige gemäß § 3 aus.
(4) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes,
BGBl. I Nr. 137/2006, verwiesen wird, erhalten die Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Informationspflicht von
Immobilienmaklern nach § 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie und im Übrigen die
Bundesministerin für Justiz betraut.
Umsetzungshinweis
§ 12. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13, umgesetzt.

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