Informationspflichten gegenüber Verbrauchern
Informationspflichten des Immobilienmaklers
§ 30 b KSchG (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem
Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass
er als Makler einschreitet, und die sämtliche, dem Verbraucher durch den
Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten,
einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der
Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges
wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter
Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs
als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf
zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler
die Übersicht entsprechend richtig zu stellen. Erfüllt der Makler diese
Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum
vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.
(2) Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.
ANMERKUNG: Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen.
Informationspflichten bei Fern- und Auswärtsgeschäften,
Inhalt der Informationspflicht; Rechtsfolgen
anzuwenden auf
• Außergeschäftsraumverträge (AGV) zwischen Unternehmer und Verbraucher,
• die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des
Verbrauchers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des
Unternehmers ist,
• für die der Verbraucher unter den genannten Umständen ein Angebot gemacht
hat, oder
• die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch
Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, unmittelbar nachdem der Verbraucher
an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers oder dessen
Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde
oder
• Fernabsatzgeschäfte (FAG), das sind Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen werden, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel (Post, Internet, E-Mail, Telefon, Fax) verwendet werden.
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Verträge über
• die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen
Rechten an unbeweglichen Sachen (§ 1 Abs 2 Z 6 FAGG),
• den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden
Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum (§ 1 Abs 2 Z 7 FAGG);
§ 4 FAGG (1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder
seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und
verständlicher Weise über Folgendes informieren:
1. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das
Kommunikationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang,
2. den Namen oder die Firma des Unternehmers sowie die Anschrift seiner
Niederlassung,
3. gegebenenfalls
a) die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse, unter denen der
Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit
ihm in Verbindung treten kann,
b) die von der Niederlassung des Unternehmers abweichende Geschäftsanschrift,
an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, und
c) den Namen oder die Firma und die Anschrift der Niederlassung jener Person,
in deren Auftrag der Unternehmer handelt, sowie die allenfalls abweichende
Geschäftsanschrift dieser Person, an die sich der Verbraucher mit jeder
Beschwerde wenden kann,
4. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern
und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder
Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art
der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-,
Versand- oder sonstigen Kosten oder, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht
im Voraus berechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlichen
Kosten,
5. bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnementvertrag die für jeden
Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten, wenn für einen solchen Vertrag
Festbeträge in Rechnung gestellt werden, die monatlichen Gesamtkosten, wenn aber
die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die
Art der Preisberechnung,
6. die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten
Fernkommunikationsmittel, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet
werden,
7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb
dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder die
Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren beim
Umgang des Unternehmers mit Beschwerden,
8. bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die
Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung
des Muster-Widerrufsformulars,
9. gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom Vertrag
gemäß § 15 treffende Pflicht zur Tragung der Kosten für die Rücksendung der Ware
sowie bei Fernabsatzverträgen über Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit
üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden, die Höhe der
Rücksendungskosten,
10. gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom Vertrag
gemäß § 16 treffende Pflicht zur Zahlung eines anteiligen Betrags für die
bereits erbrachten Leistungen,
11. gegebenenfalls über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts nach § 18
oder über die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht
verliert,
12. zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen
Gewährleistungsrechts für die Ware gegebenenfalls das Bestehen und die
Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien,
13. gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß § 1 Abs. 4
Z 4 UWG und darüber, wie der Verbraucher eine Ausfertigung davon erhalten kann,
14. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen für die
Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
15. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher
mit dem Vertrag eingeht,
16. gegebenenfalls das Recht des Unternehmers, vom Verbraucher die Stellung
einer Kaution oder anderer finanzieller Sicherheiten zu verlangen, sowie deren
Bedingungen,
17. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich
anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
18. gegebenenfalls — soweit wesentlich — die Interoperabilität digitaler
Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder
vernünftigerweise bekannt sein muss, und
19. gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und
die Voraussetzungen für diesen Zugang.
(2) Im Fall einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Informationen die entsprechenden Angaben des Versteigerers übermittelt werden.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 Z 8, 9 und 10 können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung erteilt werden. Mit dieser formularmäßigen Informationserteilung gelten die genannten Informationspflichten des Unternehmers als erfüllt, sofern der Unternehmer dem Verbraucher das Formular zutreffend ausgefüllt übermittelt hat.
(4) Die dem Verbraucher nach Abs. 1 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden.
(5) Hat der Unternehmer seine Pflicht zur Information über zusätzliche und sonstige Kosten nach Abs. 1 Z 4 oder über die Kosten für die Rücksendung der Ware nach Abs. 1 Z 9 nicht erfüllt, so hat der Verbraucher die zusätzlichen und sonstigen Kosten nicht zu tragen.
(6) Die Informationspflichten nach Abs. 1 gelten unbeschadet anderer Informationspflichten nach gesetzlichen Vorschriften, die auf der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, oder auf der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2000, S. 1, beruhen.
Informationserteilung bei außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen
§ 5 FAGG (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind
die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen dem Verbraucher auf Papier oder,
sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger
bereitzustellen. Die Informationen müssen lesbar, klar und verständlich sein.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Gegebenenfalls muss die Ausfertigung oder Bestätigung des Vertrags auch eine Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach § 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.
Informationserteilung bei Fernabsatzverträgen
§ 7 FAGG (1) Bei Fernabsatzverträgen sind die in § 4 Abs. 1 genannten
Informationen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten
Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise bereitzustellen. Werden diese
Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt, so müssen sie
lesbar sein.
(2) Wird der Vertrag unter Verwendung eines
Fernkommunikationsmittels geschlossen, bei dem für die Darstellung der
Information nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat
der Unternehmer dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über dieses
Fernkommunikationsmittel zumindest die in § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 8 und 14
genannten Informationen über die wesentlichen Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen, den Namen des Unternehmers, den Gesamtpreis, das
Rücktrittsrecht, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung
unbefristeter Verträge zu erteilen. Die anderen in § 4 Abs. 1 genannten
Informationen sind dem Verbraucher auf geeignete Weise unter Beachtung von Abs.
1 zu erteilen.
(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist
nach dem Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Waren oder
vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung, eine Bestätigung des geschlossenen
Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, die die in
§ 4 Abs. 1 genannten Informationen enthält, sofern er diese Informationen dem
Verbraucher nicht schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger
bereitgestellt hat. Gegebenenfalls muss die Vertragsbestätigung auch eine
Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach
§ 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.
Besondere Erfordernisse bei elektronisch geschlossenen Verträgen
§ 8 FAGG (1) Wenn ein elektronisch, jedoch nicht ausschließlich im Weg der
elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen
Kommunikationsmittels geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer
Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den Verbraucher, unmittelbar bevor
dieser seine Vertragserklärung abgibt, klar und in hervorgehobener Weise auf die
in § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 14 und 15 genannten Informationen hinzuweisen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der
Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer
Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung
einer Schaltfläche oder die Betätigung einer ähnlichen Funktion erfordert, muss
diese Schaltfläche oder Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten
„zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung
gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung
mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Kommt
der Unternehmer den Pflichten nach diesem Absatz nicht nach, so ist der
Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden.
(3) Auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr ist spätestens bei
Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen
bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 8 genannten Verträge.
Die Regelungen in Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten auch für die in § 1
Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Verträge, sofern diese auf die in Abs. 1 angeführte
Weise geschlossen werden.
Definition „dauerhafter Datenträger“:
Papier, USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Speicherkarten und Computerfestplatten,
speicherbare und wiedergebbare E-Mails.
Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen
§ 9 FAGG (1) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern, die auf den Abschluss eines
Fernabsatzvertrags abzielen, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu Beginn des
Gesprächs seinen Namen oder seine Firma, gegebenenfalls den Namen der Person, in
deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs
offenzulegen.
(2) Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
VI. Rücktrittsrechte
1. Rücktritt vom Maklervertrag (Alleinvermittlungsauftrag,
Vermittlungsauftrag, Maklervertrag mit dem Interessenten) bei Abschluss des
Maklervertrags über Fernabsatz oder bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb
der Geschäftsräume des Unternehmers (§ 11 FAGG)
Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist
§ 11 FAGG (1) Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe
von Gründen zurücktreten. Die Frist zum Rücktritt beginnt bei
Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht
§ 12 FAGG (1) Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z
8 nicht nachgekommen, so verlängert sich die in § 11 vorgesehene Rücktrittsfrist
um zwölf Monate.
(2) Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält.
Ausübung des Rücktrittsrechts
§ 13 FAGG (1) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form
gebunden. Der Verbraucher kann dafür das Muster-Widerrufsformular? verwenden.
Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der
Frist abgesendet wird.
(2) Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular oder eine anders formulierte Rücktrittserklärung auf der Website des Unternehmers elektronisch auszufüllen und abzuschicken. Gibt der Verbraucher eine Rücktrittserklärung auf diese Weise ab, so hat ihm der Unternehmer unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
§ 10 FAGG Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossener Vertrag eine Dienstleistung, die nicht in einem begrenzten Volumen
oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom
oder die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand und wünscht der Verbraucher,
dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der
Vertragserfüllung beginnt, so muss der Unternehmer den Verbraucher dazu
auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung
gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären.
Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt von einem Vertrag über
Dienstleistungen, Energie- und Wasserlieferungen oder digitale Inhalte
§ 16 FAGG (1) Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 von einem Vertrag über
Dienstleistungen oder über die in § 10 genannten Energie- und Wasserlieferungen
zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß § 10 erklärt und der Unternehmer hierauf
mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag
zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis
verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen
entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende
Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen berechnet.
(2) Die anteilige Zahlungspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 10 nicht nachgekommen ist.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
§ 18 FAGG (1) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen,
wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des
Verbrauchers nach § 10 sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen
Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung –
noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Ausführung der
Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht
wurde.
2. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist, kann binnen einer
Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären wenn,
• er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des
Vertragsobjektes abgegeben hat,
• seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts),
eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist,
und zwar
• an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die
zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
• zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines
nahen Angehörigen dienen soll.
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift
der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d. h. entweder
am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt
Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren
Zeitpunkt. Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach
dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der
Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines
Immobiliengeschäfts gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung
geschlossenen Maklervertrag.
Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des
Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines
Schriftstückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit
einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.
Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3 a KSchG)
Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich
zurück- treten, wenn
• ohne seine Veranlassung,
• maßgebliche Umstände,
• die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden,
• nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.
Maßgebliche Umstände sind
• die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,
• steuerrechtliche Vorteile,
• eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.
Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:
• Wissen oder wissen müssen des Verbrauchers über den Nichteintritt bei den
Vertragsverhandlungen.
• Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes (formularmäßig
nicht abdeckbar).
• Angemessene Vertragsanpassung.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines
Immobiliengeschäfts gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung
geschlossenen Maklervertrag.
Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des
Poststempels) genügt.
Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, das eine
Vertrags-erklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die
Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.