Informationspflichten gegenüber Verbrauchern
Informationspflichten des Immobilienmaklers
§ 30 b KSchG (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des
Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu
geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die
sämtliche, dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden
Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der
Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist
gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder
familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG
ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als
Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis
darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der
Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtig zu stellen. Erfüllt
der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des
Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.
(2) Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.
ANMERKUNG: Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen.
Informationspflichten bei Fern- und Auswärtsgeschäften,
Inhalt der Informationspflicht; Rechtsfolgen
anzuwenden auf
• Außergeschäftsraumverträge (AGV) zwischen Unternehmer und Verbraucher,
• die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des
Verbrauchers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des
Unternehmers ist,
• für die der Verbraucher unter den genannten Umständen ein Angebot
gemacht hat, oder
• die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch
Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, unmittelbar nachdem der
Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers
oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell
angesprochen wurde oder
• Fernabsatzgeschäfte (FAG), das sind Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen werden, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel (Post, Internet, E-Mail, Telefon, Fax) verwendet werden.
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Verträge über
• die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder
anderen Rechten an unbeweglichen Sachen (§ 1 Abs 2 Z 6 FAGG),
• den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden
Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum (§ 1 Abs 2 Z 7 FAGG);
§ 4 FAGG (1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder
seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer
und verständlicher Weise über Folgendes informieren:
1. die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für
das Kommunikationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenen
Umfang,
2. den Namen oder die Firma des Unternehmers sowie die Anschrift seiner
Niederlassung,
3. gegebenenfalls
a) die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse, unter denen
der Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen
Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann,
b) die von der Niederlassung des Unternehmers abweichende
Geschäftsanschrift, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde
wenden kann, und
c) den Namen oder die Firma und die Anschrift der Niederlassung jener
Person, in deren Auftrag der Unternehmer handelt, sowie die allenfalls
abweichende Geschäftsanschrift dieser Person, an die sich der Verbraucher
mit jeder Beschwerde wenden kann,
4. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller
Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der
Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet
werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle
zusätzlichen Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten oder, wenn
diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können,
das allfällige Anfallen solcher zusätzlichen Kosten,
5. bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnementvertrag die für
jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten, wenn für einen solchen
Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, die monatlichen
Gesamtkosten, wenn aber die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus
berechnet werden können, die Art der Preisberechnung,
6. die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten
Fernkommunikationsmittel, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet
werden,
7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum,
innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder
die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes
Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden,
8. bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und
die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter
Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars,
9. gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom
Vertrag gemäß § 15 treffende Pflicht zur Tragung der Kosten für die
Rücksendung der Ware sowie bei Fernabsatzverträgen über Waren, die wegen
ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden,
die Höhe der Rücksendungskosten,
10. gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom
Vertrag gemäß § 16 treffende Pflicht zur Zahlung eines anteiligen Betrags
für die bereits erbrachten Leistungen,
11. gegebenenfalls über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts nach § 18
oder über die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht
verliert,
12. zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen
Gewährleistungsrechts für die Ware gegebenenfalls das Bestehen und die
Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien,
13. gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß § 1
Abs. 4 Z 4 UWG und darüber, wie der Verbraucher eine Ausfertigung davon
erhalten kann,
14. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen für die
Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder
Verträge,
15. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der
Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
16. gegebenenfalls das Recht des Unternehmers, vom Verbraucher die
Stellung einer Kaution oder anderer finanzieller Sicherheiten zu
verlangen, sowie deren Bedingungen,
17. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich
anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
18. gegebenenfalls — soweit wesentlich — die Interoperabilität digitaler
Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist
oder vernünftigerweise bekannt sein muss, und
19. gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen
ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang.
(2) Im Fall einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Informationen die entsprechenden Angaben des Versteigerers übermittelt werden.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 Z 8, 9 und 10 können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung erteilt werden. Mit dieser formularmäßigen Informationserteilung gelten die genannten Informationspflichten des Unternehmers als erfüllt, sofern der Unternehmer dem Verbraucher das Formular zutreffend ausgefüllt übermittelt hat.
(4) Die dem Verbraucher nach Abs. 1 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden.
(5) Hat der Unternehmer seine Pflicht zur Information über zusätzliche und sonstige Kosten nach Abs. 1 Z 4 oder über die Kosten für die Rücksendung der Ware nach Abs. 1 Z 9 nicht erfüllt, so hat der Verbraucher die zusätzlichen und sonstigen Kosten nicht zu tragen.
(6) Die Informationspflichten nach Abs. 1 gelten unbeschadet anderer Informationspflichten nach gesetzlichen Vorschriften, die auf der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, oder auf der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2000, S. 1, beruhen.
Informationserteilung bei außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen Verträgen
§ 5 FAGG (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
sind die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen dem Verbraucher auf Papier
oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften
Datenträger bereitzustellen. Die Informationen müssen lesbar, klar und
verständlich sein.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Gegebenenfalls muss die Ausfertigung oder Bestätigung des Vertrags auch eine Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach § 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.
Informationserteilung bei Fernabsatzverträgen
§ 7 FAGG (1) Bei Fernabsatzverträgen sind die in § 4 Abs. 1 genannten
Informationen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem
verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise
bereitzustellen. Werden diese Informationen auf einem dauerhaften
Datenträger bereitgestellt, so müssen sie lesbar sein.
(2) Wird der Vertrag unter Verwendung eines
Fernkommunikationsmittels geschlossen, bei dem für die Darstellung der
Information nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht,
so hat der Unternehmer dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über
dieses Fernkommunikationsmittel zumindest die in § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5,
8 und 14 genannten Informationen über die wesentlichen Merkmale der Waren
oder Dienstleistungen, den Namen des Unternehmers, den Gesamtpreis, das
Rücktrittsrecht, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung
unbefristeter Verträge zu erteilen. Die anderen in § 4 Abs. 1 genannten
Informationen sind dem Verbraucher auf geeignete Weise unter Beachtung von
Abs. 1 zu erteilen.
(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist
nach dem Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Waren
oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung, eine Bestätigung des
geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu
stellen, die die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen enthält, sofern er
diese Informationen dem Verbraucher nicht schon vor Vertragsabschluss auf
einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt hat. Gegebenenfalls muss die
Vertragsbestätigung auch eine Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme
des Verbrauchers nach
§ 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.
Besondere Erfordernisse bei elektronisch geschlossenen
Verträgen
§ 8 FAGG (1) Wenn ein elektronisch, jedoch nicht ausschließlich im Weg der
elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen
elektronischen Kommunikationsmittels geschlossener Fernabsatzvertrag den
Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den
Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, klar
und in hervorgehobener Weise auf die in § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 14 und 15
genannten Informationen hinzuweisen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der
Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer
Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die
Aktivierung einer Schaltfläche oder die Betätigung einer ähnlichen
Funktion erfordert, muss diese Schaltfläche oder Funktion gut lesbar
ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer
gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den
Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer
Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Kommt der
Unternehmer den Pflichten nach diesem Absatz nicht nach, so ist der
Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden.
(3) Auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr ist spätestens
bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob
Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 8 genannten
Verträge. Die Regelungen in Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten auch
für die in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Verträge, sofern diese auf die
in Abs. 1 angeführte Weise geschlossen werden.
Definition „dauerhafter Datenträger“:
Papier, USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Speicherkarten und Computerfestplatten,
speicherbare und wiedergebbare E-Mails.
Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen
Verträgen
§ 9 FAGG (1) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern, die auf den Abschluss
eines Fernabsatzvertrags abzielen, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu
Beginn des Gesprächs seinen Namen oder seine Firma, gegebenenfalls den
Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen
Zweck des Gesprächs offenzulegen.
(2) Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
VI. Rücktrittsrechte
1. Rücktritt vom Maklervertrag (Alleinvermittlungsauftrag,
Vermittlungsauftrag, Maklervertrag mit dem Interessenten) bei Abschluss
des Maklervertrags über Fernabsatz oder bei Abschluss des Maklervertrags
außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (§ 11 FAGG)
Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist
§ 11 FAGG (1) Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne
Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist zum Rücktritt beginnt bei
Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht
§ 12 FAGG (1) Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs.
1 Z 8 nicht nachgekommen, so verlängert sich die in § 11 vorgesehene
Rücktrittsfrist um zwölf Monate.
(2) Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält.
Ausübung des Rücktrittsrechts
§ 13 FAGG (1) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form
gebunden. Der Verbraucher kann dafür das Muster-Widerrufsformular?
verwenden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung
innerhalb der Frist abgesendet wird.
(2) Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular oder eine anders formulierte Rücktrittserklärung auf der Website des Unternehmers elektronisch auszufüllen und abzuschicken. Gibt der Verbraucher eine Rücktrittserklärung auf diese Weise ab, so hat ihm der Unternehmer unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
§ 10 FAGG Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossener Vertrag eine Dienstleistung, die nicht in einem begrenzten
Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser,
Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand und wünscht
der Verbraucher, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist
nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss der Unternehmer den
Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige
Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger –
zu erklären.
Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt von einem Vertrag über
Dienstleistungen, Energie- und Wasserlieferungen oder digitale Inhalte
§ 16 FAGG (1) Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 von einem Vertrag
über Dienstleistungen oder über die in § 10 genannten Energie- und
Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß § 10 erklärt und
der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er
dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich
vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum
Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht,
so wird der anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Marktwerts
der erbrachten Leistungen berechnet.
(2) Die anteilige Zahlungspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 10 nicht nachgekommen ist.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
§ 18 FAGG (1) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz-
oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über
Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines
ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach § 10 sowie einer
Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des
Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der
Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen
hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.
2. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist, kann binnen
einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären wenn,
• er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des
Vertragsobjektes abgegeben hat,
• seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts),
eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums
gerichtet ist, und zwar
• an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft,
die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
• zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines
nahen Angehörigen dienen soll.
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine
Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten
hat, d. h. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern
die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist,
zu diesem späteren Zeitpunkt. Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls
spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf
der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich
eines Immobiliengeschäfts gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung
geschlossenen Maklervertrag.
Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des
Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines
Schriftstückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält,
mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.
Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3 a KSchG)
Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag
schriftlich zurück- treten, wenn
• ohne seine Veranlassung,
• maßgebliche Umstände,
• die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden,
• nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.
Maßgebliche Umstände sind
• die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,
• steuerrechtliche Vorteile,
• eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.
Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:
• Wissen oder wissen müssen des Verbrauchers über den Nichteintritt bei
den Vertragsverhandlungen.
• Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes
(formularmäßig nicht abdeckbar).
• Angemessene Vertragsanpassung.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich
eines Immobiliengeschäfts gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung
geschlossenen Maklervertrag.
Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des
Poststempels) genügt.
Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, das
eine Vertrags-erklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz,
der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.