Nebenkostenübersicht
gemäß § 30 b Konsumentenschutzgesetz
Kauf-, Miet- und Hypothekendarlehensverträge
Kaufverträge
Grunderwerbssteuer vom Wert der
Gegenleistung..........................................3,5 % (Ermäßigung
oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
Grundbucheintragungsgebühr
(Eigentumsrecht).............................................1,1 %
Kosten der Vertragseinrichtung und grundgebührlichen Durchführung nach
Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für
Beglaubigungen und Stempelgebühren.
Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren
(länderweise unterschiedlich)
Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten un Eigenheimen -
Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate
außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw.
Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch
auf Übernahme des Förderungsdarlehens.
Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde
(Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes)
sowie Anschlußgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon
etc.
Vermittlungsprovision (Höchstprovision) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von
Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum
besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
Unternehmen aller Art Abgeltung für Superädifikate auf einem Grundstück:
bei einem Wert
bis € 36.336,42 je 4 %,
von € 36.336,42 bis € 48.448,51 je € 1.453,46
ab € 48.448,51 je 3 %
jeweils zuzüglich 20 % USt
( generell kann man einen Richtwert von insgesamt ca. 10 % des Kaufpreises
annehmen )
Mietverträge
Vergebührung des Mietvertrages, ausgenommen Wohnimmobilien (§ 33 TP 5
GebG) 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl.
USt), bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttozinses.
Für den zweiten und jeden weiteren Bogen der Urkunde feste Gebühr von
derzeit je € 13,-
Vertragserrichtungskosten nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
Vermittlungsprovision bei Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht
gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, den dem sich der Mietgegenstand
befindet.
Höchstprovision zuzüglich 20 %USt bei Vermittlung von Haupt- oder
Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art.
I. Erstauftraggeberprinzip bei Wohnungsmietverträgen
Mit der Einführung des sogenannten »Bestellerprinzips« bei der Vermittlung
von Mietwohnungen
geht der Gesetzgeber ab 01. 07. 2023 davon aus, dass der Immobilienmakler
in der Regel nur mit dem Erstauftraggeber eine Provision vereinbaren kann.
Wenn der
Immobilienmakler
zunächst vom Vermieter oder von einem von diesem dazu Berechtigten
beauftragt wird, kann er nur mit diesem eine Provision vereinbaren.
Gleichzeitig wird
der Makler im Regelfall auf seine Doppelmaklertätigkeit gem. § 5 MaklerG
verzichten, vielmehr
ausdrücklich gem. § 17 MaklerG erklären, dass er einseitig nur für den
Vermieter tätig
wird, nicht für den Mieter.
II. Provisionspflichtiger Suchauftrag bei Wohnungsmietverträgen
Eine Provisionsvereinbarung mit dem Wohnungssuchenden kann demnach nur
vereinbart
werden, wenn der Wohnungssuchende den Makler als erster mit der
Vermittlung beauftragt.
Diese Honorarvereinbarung für einen Suchauftrag ist jedoch nicht wirksam,
wenn
• der Vermieter oder der Verwalter am Unternehmen des Immobilienmaklers
oder an
einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 189 a Z 8 UGB) unmittelbar
oder mittelbar
beteiligt ist oder selbst, durch Organwalter oder durch andere maßgebliche
Personen
Einfluss auf dieses Unternehmen ausüben;
• der Immobilienmakler am Unternehmen des Vermieters oder Verwalters oder
an einem
mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 189 a Z 8 UGB) unmittelbar oder
mittelbar
beteiligt ist oder selbst, durch Organwalter oder durch andere maßgebliche
Personen
Einfluss auf dieses Unternehmen ausüben kann;
Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe bis zu 5 % kann
zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.
Gemäß § 24 MaklerVO ist für die Berechnung der Provisionsgrundlage die
Umsatzsteuer nicht den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind
ebensowenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermietung von
Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den
mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart
werden darf.
Hypothekendarlehen
- Allgemeine Randordnung für die
Verpfändung......................................................................................0,5
%
- Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem
Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
- Barauslagen für Beglaubigung und Stempelgebühren
laut Tarif
- Kosten der allfälligen Schätzung laut
Sachverständigentarif
- Vermittlungsprovision: darf den Betrag von 2 % der
Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung gemäß § 15 Abs
1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision
oder sonstige Vergütung 5 % der Darlehenssumme nicht übersteigen.
- Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerung
1. Veräußerungs- und Spekulationsgewinn (Immobilienertragsteuer)
Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften werden ab 01.04.2012
unbefristet besteuert. Bei Immobilien, die nach dem 31.03.2012 veräußert
werden, ist hinsichtlich der Besteuerung zwischen „steuerverfangenen
Immobilien“, die ab dem 01.04.2002 (bzw. 01.04.1997) entgeltlich
angeschafft wurden, und „Altfällen“ zu unterscheiden.
„Steuerverfangene Immobilien“: 30% Steuer auf Veräußerungsgewinn
Im Regelfall unterliegen Immobilien, die ab dem 01.04.2002 angeschafft
wurden (bzw. ab dem 01.04.1997, falls eine Teilabsetzung für
Herstellungsaufwendungen in Anspruch genommen wurde) einer einheitlichen
Immobilienertragsteuer in Höhe von 30 % des Veräußerungsgewinns, der
Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis. Steuermindernd
wirken sich Instandsetzungs- und nachträgliche Herstellungsmaßnahmen
aus, soweit diese nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können.
Geltend gemachte Absetzbeträge von Anschaffungs- und Herstellungskosten
einschließlich jener AfA, welche bei der Berechnung der besonderen
Einkünfte (Details siehe unten) abgezogen worden ist, sowie offene
Teilabsetzbeträge für Instandsetzungsaufwendungen müssen hinzugerechnet
werden. Für Veräußerungen bis 31.12.2015 ist ein Steuersatz von 25%
anzuwenden. Eine Inflationsabgeltung in Höhe von 2 % pro Jahr kann ab
1.1.2016 nicht mehr geltend gemacht werden.
HINWEIS: Vor allem bei vermieteten Immobilien kann die Ermittlung des
Veräußerungsgewinns im Regelfall nur im Zusammenwirken mit dem
Steuerberater und Immobilienverwalter des Verkäufers ermittelt werden.
Die Meldung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer hat durch den
Parteienvertreter (Vertragserrichter) spätestens am 15. Tag des auf den
Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.
„Altfälle“: 4,2 % (bzw. 18 %) Steuer auf gesamten Kaufpreis
Bei einem letzten entgeltlichen Erwerb vor dem 01.04.2002 (bzw. im Falle
von geltend gemachten Teilabsetzungen gem. § 28 Abs. 3 EStG 01.04.1997)
wird pauschal der Veräußerungserlös (tatsächlicher erzielter Kaufpreis)
besteuert. Unter der gesetzlich vorgegebenen Annahme eines
Veräußerungsgewinnes von 14% ergibt dies einen Steuersatz von
• 4,2 % vom Veräußerungserlös bzw.
• 18 % vom Veräußerungserlös, wenn seit dem 01.01.1988 eine Umwidmung
stattgefunden hat.
Über Antrag ist es in jedem Fall möglich, den Spekulationsgewinn zu
errechnen und diesen mit 30 % zu versteuern oder aber auch mit dem
Einkommensteuertarif zu veranlagen. Gem. § 20 Abs 2 EStG sind dann auch
Verkaufsnebenkosten abzugsfähig.
2. Befreiung von der Immobilienertragsteuer
A) Hauptwohnsitzbefreiung
Wenn eine Immobilie ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend
bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz gedient hat oder 5 Jahre
durchgehender Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung
gegeben ist, fällt keine Immobilienertragsteuer an.
B) Selbst erstellte Gebäude
Eine solche Steuerbefreiung ist auch für selbst erstellte Gebäude
(Veräußerer hat die Bauherreneigenschaft) gegeben: Diese Gebäude dürfen
aber in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung nicht zur Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden sein.
C) Weitere Ausnahmen
Weitere Ausnahmen sind für Tauschvorgänge im Rahmen eines
Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens vorgesehen sowie für
Anrechnung von Grunderwerbsteuern und Stiftungseingangssteuern sowie
Erbschafts- & Schenkungssteuern der letzten 3 Jahre vor Veräußerung
auf die Spekulationssteuer.
3.Teilabsetzbeträge und Spekulationsgewinn-Ermittlung
Bei Ermittlung des Spekulationsgewinnes von „steuerverfangenen“
Grundstücken müssen die begünstigt abgesetzten Teilbeträge für
Herstellungsaufwendungen – neben den abgesetzten Instandsetzungszehnteln
bzw. (ab 2016) Instandsetzungsfünfzehnteln – dem Spekulationsgewinn
hinzugerechnet werden. Sie sind demnach gem § 30 Abs 3 EStG bereits im
Spekulationsgewinn enthalten und daher mit dem besonderen Steuersatz von
30% besteuert.
Bei nicht mehr steuerverfangenen Grundstücken erfolgt anlässlich der
Veräußerung von vermieteten Grundstücken bei Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes nach der Pauschalmethode (mit 4,2 % des
Veräußerungserlöses) eine Nachversteuerung in Form der Hinzurechnung in
Höhe der Hälfte der in den letzten 15 Jahren vor der Veräußerung
abgesetzten Herstellungsfünfzehntel (im Sonderfall auch Zehntel) mit dem
Sondersteuersatz von 30 %.
4. Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung
Wenn der Verkäufer für Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen
einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 2, 3 und 4
EStG 1988 (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht das
Recht der Absetzung der im Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht geltend
gemachten Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für den Verkäufer und den
Käufer verloren.
5. Vorsteuerberichtigung und Umsatzsteuer
Vorsteuerbeträge, resultierend aus Anschaffungs- und
Herstellungsaufwendungen, sowie aus Großreparaturen, sind bei
Übertragung unter Lebenden innerhalb der nachfolgenden 19 Jahre anteilig
zu berichtigen. Für bereits vor dem 01.04.2012 genutzte bzw. verwendete
Anlagegüter gibt es aber eine Übergangsvorschrift, die einen
neunjährigen Berichtigungszeitraum vorsieht. Bei unternehmerischer
Nutzung des Rechtsnachfolgers (z.B. Zinshaus) kann die
Vorsteuerberichtigung vermieden werden, indem 20 % Umsatzsteuer zum
Kaufpreis zusätzlich in Rechnung gestellt wird.
Zu beachten sind jedoch die Auswirkungen des 1. StabilitätsG 2012 bei
nicht fast ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen
eines Mieters. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, die
umsatzsteuerrechtliche Situation im Detail vor der
Kaufvertragserstellung mit einem Steuerexperten zu erörtern.
6. Verkauf von Waldgrundstücken
Die stillen Reserven aus dem stehenden Holz werden aufgedeckt und sind
zu versteuern.